Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für gewerbliche Kunden der Schimscha GmbH, Ravenstein-Erlenbach
Stand: 01.01.2022

 

1. Allgemeines

1.1 Für unsere („Schimscha GmbH“) Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Sie entfalten auch keine Wirkung, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprochen haben.

1.2 Die Regelung der Ziff. 1.1 gilt auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.

1.3 Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

1.4 Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängel- oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die geltend gemachten Ansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt worden oder unstrittig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht, aus dem sich die Zahlungspflicht des Kunden ergibt.

1.5 Der Verkauf, Weiterverkauf und die Disposition der Lieferungen und Leistungen sowie jedweder damit verbundener Technologie oder Dokumentation kann dem deutschen, EU-, US-Exportkontrollrecht und ggf. dem Exportkontrollrecht weiterer Staaten unterliegen. Der Kunde erklärt mit der Bestellung die Konformität mit derlei Gesetzen und Verordnungen. Der Kunde erklärt, alle für die Ausfuhr bzw. Einfuhr notwendigen Genehmigungen zu erhalten.


2. Angebot / Umfang der Lieferung

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Die Angebote stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, bei uns Lieferungen und Leistungen zu bestellen.

2.2 Durch das Übersenden der Bestellung an uns gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab.

2.3 Wir können dieses Angebot innerhalb eines Zeitraumes von 14 Kalendertagen mit Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Zusendung der bestellten Ware oder dem Beginn der Leistungserbringung annehmen. Nach fruchtlosem Fristablauf gilt das Angebot als abgelehnt.

2.4 Abweichungen von Produktangaben sind gestattet, sofern sie unerheblich sind.

2.5 An Entwürfen, Katalogen, Werbematerialien Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.


3. Auskünfte / Beratungen

Auskünfte und anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen. Für eine etwaige Haftung gilt Ziffer 9 dieser Bedingungen.


4. Preise

4.1 Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk/Ex Works“ (Incoterms 2010), ausschließlich Verpackung, Versicherung, Fracht und ggf. Mindermengenzuschlag. Diese Positionen werden gesondert in Rechnung gestellt.

4.2 Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung (derzeit 19 %) in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.3 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Rohstoff- und / oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.


5. Zahlungen

5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Zahlungen ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gilt die Regelung der Ziff. 5.2 sowie ergänzend hierzu die gesetzlichen Regeln bezüglich des Zahlungsverzuges.

5.2 Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung und nur unter nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.

5.3 Bei Zahlungsverzug oder Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir berechtigt unsere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. Ist der Kunde nach Fristsetzung mit der Androhung, gegebenenfalls vom Vertrag zurückzutreten, nicht in der Lage innerhalb einer angemessenen Frist Sicherheiten zu erbringen, so haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

5.4 Wir sind berechtigt ab Eintritt des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB p.a. zu fordern. Unbeschadet bleibt hiervon die Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.


6. Lieferung und Lieferzeit

6.1 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, liefern wir ab Werk oder Lager, ausschließlich Verpackung und Versicherung, Fracht und ggfs. Mindermengenzuschlag.

6.2 Liefer-/Leistungstermine und Liefer-/Leistungsfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben und werden nur mit dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer vereinbart.

6.3 Die vereinbarte Liefer-/Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand im Werk oder Lager zur Abholung bereit steht oder wir unsere Leistung wenigstens mündlich angeboten haben.

6.4 Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und unvermeidliche Betriebsstörungen, Pandemien, Verfügungen von hoher Hand – auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit nachhaltig unwirtschaftlich machen – sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Käufer ein Recht auf Schadenersatz hat.

6.5 Teillieferungen/-leistungen sind zulässig und bedingungsgemäß zu bezahlen, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.


7. Gefahrübergang und Entgegennahme im Falle der Versendung, Annahmeverzug

7.1 Die Abholung/Abnahme der Ware/Leistung hat durch den Kunden unverzüglich nach der Bereitstellung im Werk oder Lager bzw. mündlichen Angebot der Leistung zu erfolgen.

7.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstehenden Aufwendungen/Schadenersatz zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

7.3 Vorbehaltlich des Nachweises einer anderen Schadenshöhe sind wir berechtigt, 10% des Netto-Rechnungsbetrages als Schadensersatz zu verlangen. Als Kosten der Lagerung bei nicht rechtzeitig abgenommener Ware werden dem Kunden ab dem 1. Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft monatlich 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrages als Schadensersatz berechnet.

7.4 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung der Ware, spätestens mit Verlassen des Werkes oder Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon wer die Frachtkosten trägt. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung erfolgt die Lieferung in diesem Fall frei Bordsteinkante. Der Kunde garantiert die freie Zufahrt zur Abladestelle. Mehrkosten für den Transport infolge von Nichterfüllung der Obliegenheiten des Kunden gehen zu dessen Lasten. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen geltend zu machen. Der Abschluss von Transport- und sonstigen Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Kunden liegen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden über. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstehenden Aufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. Der Kunde kommt in diesem Fall in Annahmeverzug, sofern er nach Anzeige der Versandbereitschaft nicht innerhalb von zwei Wochen die Ware abgenommen hat.

7.5 Waren/Leistungen sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziff. 9 dieser Bedingungen, entgegenzunehmen.


8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die Liefergegenstände/Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.

8.2 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 8.1.

8.3 Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, und solange er nicht in Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu verarbeiten, mit anderen Sachen zu verbinden und zu vermischen oder weiter zu veräußern. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.

8.4 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.

8.5 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren, zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

8.6 Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht fristgemäß nachkommt. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Kunde auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.

8.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als dreißig (30) Prozent, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8.8 Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Kunden die Vorbehaltsware zu besitzen erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht erfüllt.


9. Gewährleistung, Sachmängel

9.1 Die Gewährleistungsansprüche des Kunden bei Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb der gesetzlichen Fristen, soweit sich nicht durch nachstehende Regelungen Abweichungen ergeben.

9.2. Die Anwendbarkeit von § 439 Absätze 2 und 3 BGB ist ausgeschlossen; das gilt nicht, soweit ein Mangel der Leistung von uns ganz oder als Teilleistung Gegenstand eines in der Lieferkette nachgelagerten Gewährleistungsanspruchs eines Verbrauchers wird. Es gilt in jedem Fall § 377 HGB

9.3 Bei dem Kauf von neuen Liefergegenständen verjähren die Gewährleistungsansprüche des Kunden bei Mängeln mit Ablauf von einem Jahr ab Erhalt der Liefergegenstände.

9.4 Bei dem Kauf von gebrauchten Liefergegenständen sind die Gewährleistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen.

9.5 Die Verjährungsfrist von einem Jahr bzw. der Ausschluss der Gewährleistung gelten nicht, wenn die Ersatzpflicht auf einen Körper- oder Gesundheitsschaden wegen eines von uns zu vertretenen Mangels oder auf vorsätzliches Verhalten oder grobe Fahrlässigkeit oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt wird. Unbeschadet dessen haften wir nach dem Produkthaftungsgesetz ohne Abweichungen von den dortigen gesetzlichen Bestimmungen.

9.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung die Liefergegenstände ändert, durch Dritte ändern lässt oder unsachgemäß gebraucht und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

9.7 Der Kunde ist verpflichtet den Liefergegenstand/Leistung bei Übergabe auf etwaige Mängel zu untersuchen und uns diese unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die einschlägigen Regelungen und Rechtsfolgen des HGB gelten entsprechend.

9.8 Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so ersetzt der Kunde uns alle Aufwendungen, die uns durch diese entstanden sind.


10. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

10.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 10 eingeschränkt.

10.2 Wir hafteten nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, die den Vertragsparteien das Recht zubilligen, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, insbesondere die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

10.3 Soweit wir gemäß Ziff. 10.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der gelieferten Liefergegenstände sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Waren typischerweise zu erwarten sind.

10.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Haftung für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 50.000 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

10.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

10.6 Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

10.7 Die Einschränkungen dieser Ziff. 10 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.


11. Datenverarbeitung und Sonstiges

11.1 Wir speichern und übermitteln die auftragsbezogenen persönlichen Daten des Kunden ausschließlich zur Bearbeitung und Abwicklung seines Auftrages (Art. 6 DSGVO). Gemäß den Bestimmungen der DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetz (TMG) verpflichten wir uns zu einem umfassenden Schutz der persönlichen Daten des Kunden.

11.2 Wir sind – nicht – bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).

11.3 Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

11.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Ravenstein-Erlenbach Erfüllungsort.

11.5 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Würzburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinen Wohnsitzgerichten zu verklagen.

 

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